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Weistum

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Das Weistum von 1439 stellt eine erste schriftliche Zusammenfassung des Hollischen Rechtes im Lande Hadeln dar.

Geschichte

Nach der Gebuhrt Christi 1439sten Jahre des Sonnabendt vor der Gebuhrt Unserer Lieben Frauen haben zusammen gewesen Unse 3 Kirchspiele Altenbruch, Lüdingwort und Nordleda üms zweytracht willen unser Rechten..., beginnt das Weistum. Also haben am 5. September 1439 die drei Hadler Kirchspiele Altenbruch, Lüdingworth und Nordleda das älteste Hadler Rechtsbuch verfasst und mit ihren Siegeln versehen.

Ein Original dieses Schriftstückes existiert heute nicht mehr. Jedoch hatte der Lüdingworther Schultheiß Peter Meyer, der von 1733 – 1742 residierte, eine Urkundensammlung anlegen lassen, die eine beglaubigte Abschrift des Weistums enthielt. Diese Urkundensammlung wurde nach Meyers Tod von den Ständen aus dessen Nachlass aufgekauft und trug seitdem den Namen Ständebuch des Landes Hadeln. Leider ging dieses Ständebuch, das sich im Staatsarchiv Hannover befand, im letzten Krieg verloren. Aus diesem Ständebuch gibt es jedoch Textauszüge, die im „Neuen Vaterländischen Archiv“[1] veröffentlicht wurden. Diesen Text übernahm Jacob Grimm in seine Weistümer[2], hieraus übernahm Eduard Rüther den Text in seine berühmte „Hadler Chronik“.

Inhalt

In ihrem Weistum fassten die drei Hadler Hochlandskirchspiele ihre Rechtsnormen zusammen, die teils hollisches Recht[3] enthalten, teils sächsische Rechtsnormen der im Lande bereits zu Beginn der Kolonisation durch die Holländer befindlichen Einwohner erkennen lassen. Sicherlich geschah dieses auch zu einem Zeitpunkt, da sich das Land Hadeln in hamburgischem Pfandbesitz befand, um sich von hamburgischen Einflüssen abzugrenzen.

Der Inhalt des Weistums ist in 58 Paragraphen nach Sachgebieten geordnet:

I.Verfassung und Rechtsgang
1. Verfassung
2. Rechtsgang
a) Fehde und Strafrecht
b) Klage um Totschlag
II.Privatrecht
1. Personenrecht
2. Familien- und Erbrecht
3. Sachenrecht
4. Schuldrecht.

In den §§ 20-24 wird zum ersten Mal für das Land Hadeln das Deichrecht festgeschrieben.

Nach der Entlassung aus der Hamburger Pfandschaft, die von 1407 bis 1481 dauerte, werden auf Veranlassung von Herzog Franz I. von den „Ältesten und Klügsten“ aus den drei Kirchspielen die Vorschriften des Weistums überarbeitet, von den herzöglichen Räten überarbeitet und schließlich am 24. August 1583 als Hadler Landrecht in Kraft gesetzt.

Quellen

Wilhelm-Christian Kersting: Das Hollische Recht im Nordseeraum, aufgewiesen besonders an Quellen des Landes Hadeln. In: Jahrbuch der Männer vom Morgenstern, Band 34, Bremerhaven 1953 und Band 35, Bremerhaven 1936.

Ingeborg Mangels: Die Verfassung der Marschen am linken Ufer der Elbe im Mittelalter, Bremen-Horn 1957


Fußnoten

  1. Neues Vaterländisches Archiv = Zeitschrift des 1835 gegründeten Historischen Vereins für Niedersachsen
  2. Band IV, 1861
  3. vgl. hierzu den Artikel: Kolonisation (Land Hadeln)