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Kommunalwahl

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Kommunalwahlen in Niedersachsen

Allgemeines

Die Bürgerinnen und Bürger Niedersachsens wählen ihre kommunalen Vertretungen für die Landkreise, Städte, Stadtbezirke, Gemeinden, Samtgemeinden und Ortschaften. In mehreren Landkreisen, Städten, Samtgemeinden und Gemeinden werden auch Landrätinnen, Landräte, Ober-/Bürgermeisterinnen und Ober-/Bürgermeister direkt von den Wahlberechtigten in ihr Amt gewählt. Wo dies der Fall ist, erfahren Sie durch die öffentlichen Bekanntmachungen der örtlichen Wahlleitungen. Wer für mehrere Wahlen wahlberechtigt ist, zum Beispiel für den Kreistag, den Rat der Gemeinde, die Bürgermeisterin/den Bürgermeister, erhält auch mehrere Stimmzettel. Die Namen der sich bewerbenden Kandidatinnen und Kandidaten stehen auf den Stimmzetteln und werden auch ca. vier Wochen vor dem Wahltag durch die Bekanntmachungen der Wahlleitungen über die zugelassenen Wahlvorschläge veröffentlicht. Wahlvorschläge können von Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern gemacht werden.

Wer darf wählen?

Sie können an der Wahl teilnehmen (aktives Wahlrecht), wenn Sie Deutsche oder Deutscher sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern) besitzen, am Wahltag Ihr 16. Lebensjahr vollendet haben und

  • seit mindestens drei Monaten im jeweiligen Wahlgebiet, in dem Sie wählen wollen, Ihren Wohnsitz haben (z.B. im Landkreis für die Wahl des Kreistags)
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind
  • in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind oder einen Wahlschein haben.

Die Wählerverzeichnisse werden von den Gemeinden (Samtgemeinden) geführt. In Ihr Wählerverzeichnis werden Sie in der Regel automatisch eingetragen. Dies allerdings nur, sofern Sie nicht vergessen haben, sich in Ihrer Gemeinde (rechtzeitig) anzumelden!

Wer kann gewählt werden?

Wählbar (passives Wahlrecht) für die Ortsräte, den Stadtrat und den Kreistag ist, wer am Wahltag

  • das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  • seit mindestens sechs Monaten im Wahlgebiet (z. B. in der Stadt Cuxhaven für die Wahl des Stadtrats) seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat,
  • die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt und
  • nicht aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.


Für die Wahl als (Ober-)Bürgermeisterin / (Ober-)Bürgermeister oder Landrätin / Landrat ist wählbar, wer am Wahltage

  • das 23., aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hat,
  • Deutscher ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,
  • nicht aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist und die Gewähr dafür bietet, dass sie/er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt.

Hier verlangen die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht, dass die Bewerberin / der Bewerber ihren / seinen Wohnsitz in dem Wahlgebiet hat, in dem sie oder er kandidiert.

Wo wird gewählt?

Wenn Sie in Ihr Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten Sie automatisch eine Wahlbenachrichtigung. Auf ihr ist angegeben, in welchem Wahllokal Sie wählen können. Ausnahmsweise dürfen Sie auch durch Briefwahl wählen, wenn Sie einen Wahlschein beantragt und erhalten haben.

Wie wird gewählt?

Sie erhalten je einen Stimmzettel für jede Wahl, an der Sie teilnehmen (z.B. einen für die Wahl des Kreistags und einen für die Wahl des Rates Ihrer Gemeinde, gegebenenfalls auch jeweils einen Stimmzettel für die Wahl einer Landrätin/eines Landrates oder einer Bürgermeisterin/eines Bürgermeisters).

Wahl der Vertretungen

Für die Wahl der Vertretungen (z.B. Kreistag, Rat der Gemeinde) können Sie, anders als bei Bundestags- und Landtagswahlen, auf jedem Stimmzettel drei Kreuze machen! Sie haben für jeden Stimmzettel drei Stimmen! Sie können alle drei Stimmen einem Wahlvorschlag in seiner Gesamtheit (Gesamtliste) oder einer einzigen Bewerberin/einem einzigen Bewerber auf einem Wahlvorschlag geben. Sie können Ihre Stimmen aber auch auf mehrere Gesamtlisten und/oder mehrere Bewerberinnen/Bewerber desselben Wahlvorschlags oder verschiedener Wahlvorschläge verteilen.

Wahl der Bürgermeisterinnen/Bürgermeister und der Landrätinnen/Landräte

Sofern solche Direktwahlen in Ihrem Wahlgebiet erfolgen, haben Sie nur eine Stimme für jede dieser Wahlen, die Sie einer Bewerberin/einem Bewerber Ihrer Wahl durch Ankreuzen auf dem Stimmzettel geben können.

Was sollten Sie beachten?

• Wenn Sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, sind Sie wahrscheinlich nicht im Wählerverzeichnis eingetragen. Sie können das nachprüfen: die Wählerverzeichnisse werden bei Ihrer Gemeinde (Samtgemeinde) zur Einsichtnahme bereitgehalten. Wenn Sie nicht eingetragen sind, können Sie eine Berichtigung beantragen. Beachten Sie bitte: wenn Sie in mehreren Orten eines Wahlgebiets eine Wohnung haben, werden Sie nur am Ort der Hauptwohnung in das Wählerverzeichnis eingetragen!

  • Es ist ein guter demokratischer Brauch, dass man am Wahltag selbst zum Wahllokal geht. Wenn Sie verhindert sind, in Ihrem Wahllokal zu wählen, oder ohne Ihr Verschulden nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, können Sie einen Wahlschein beantragen und von der Möglichkeit der Briefwahl Gebrauch machen.
  • Wahlschein und Unterlagen für die Briefwahl erhalten Sie von Ihrer Gemeinde (Samtgemeinde) auf schriftlichen oder mündlichen (nicht: telefonischen) Antrag


Wahlergebnisse

Kommunalwahl 2011