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Fahrradstraße

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Fahrradstraße

Fahrradstraßen dem Fahrradverkehr vorbehalten. Mit anderen Fahrzeugen dürfen sie nur dort benutzt werden, wo dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist. Häufig wird so der Verkehr anderer Fahrzeuge nur für Anlieger oder nur in einer Fahrtrichtung zugelassen (Einbahnstraße). Die Höchstgeschwindigkeit beträgt für alle Fahrzeuge 30 km/h. Radfahrer haben auf Fahrradstraßen das Recht, jederzeit nebeneinander zu fahren


Fahrradfahrende Kinder unter acht Jahren, Fußgänger und Inline-Skater müssen – wie in anderen Straßen – den Gehweg oder Seitenstreifen benutzen, soweit vorhanden und benutzbar. Durch das Zusatzzeichen „Inline-Skaten und Rollschuhfahren frei“ kann Inlineskaten und Rollschuhfahren auf der Fahrbahn zugelassen werden.

Rechtsgrundlage ist Nummer 23 zu Zeichen 244.1 in Anlage 2 der Straßenverkehrsordnung. In der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung heißt es zur Fahrradstraße: „I. Fahrradstraßen kommen dann in Betracht, wenn der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist oder dies alsbald zu erwarten ist. II. Anderer Fahrzeugverkehr als der Radverkehr darf nur ausnahmsweise durch die Anordnung entsprechender Zusatzzeichen zugelassen werden (z. B. Kraftfahrzeuge oder schnellere Elektroräder). Daher müssen vor der Anordnung die Bedürfnisse des Kraftfahrzeugverkehrs ausreichend berücksichtigt werden (alternative Verkehrsführung).“ Als wichtiger Baustein der Radverkehrsförderung ergänzt die Einrichtung einer Fahrradstraße oft die Öffnung von Einbahnstraßen in beide Richtungen für den Radverkehr.

Bisher gibt es keine einheitliche Gestaltung und keine klaren Vorgaben, außer der durch die StVO vorgegebenen Beschilderung. Die geltenden Regeln, wie die Erlaubnis zum Nebeneinanderfahren, sind allerdings nur etwa der Hälfte der Verkehrsteilnehmer bekannt.

Unterschiede zu Tempo-30-Zonen In den vielen durch Beschilderung auch für anderen Verkehr zugelassenen Fahrradstraßen verbleiben aus rechtlicher Sicht nur geringe Unterschiede zwischen Tempo-30-Zonen und Fahrradstraßen. Im Wesentlichen bleibt nur die Betonung, dass der Radverkehr weder gefährdet noch behindert werden darf, der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit bei Bedarf weiter verringern muss und dass das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern explizit erlaubt ist. Neben der Schaffung von Fahrradzonen wird deshalb auch die Übertragung von Regeln der Fahrradstraßen auf sämtliche Tempo-30-Zonen diskutiert. Die Herausstellung der Fahrradfreundlichkeit würde dann über die Gestaltung (z. B. Fahrbahnmarkierungen, wenige parkende Kraftfahrzeuge) erfolgen.