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Sind die Bedingungen erfüllt? --[[Benutzer:Hartmut Mester|Hartmut Mester]] 18:56, 12. Mär. 2011 (UTC)
 
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Und was sagt der entsprechende § über die Abbildung einer Person des öffentlichen Interesses aus, um die es sich hier handelt? --[[Benutzer:Dervomeer|Dervomeer]] 21:41, 12. Mär. 2011 (UTC)

Version vom 12. März 2011, 23:41 Uhr

§ 22: Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

Sind die Bedingungen erfüllt? --Hartmut Mester 18:56, 12. Mär. 2011 (UTC) Und was sagt der entsprechende § über die Abbildung einer Person des öffentlichen Interesses aus, um die es sich hier handelt? --Dervomeer 21:41, 12. Mär. 2011 (UTC)