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Buxtehuder Receß: Unterschied zwischen den Versionen

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Da es im 16. Jahrhundert ständig Grenzstreitigkeiten zwischen dem Rat der Stadt Hamburg und dem damals zum Erzbistum Bremen gehörenden Kloster Neuenwalde und dem [[Land Wursten]] gab, deren Ursache u.a. die Besetzung der Pfarrstelle zu [[Altenwalde]], des seinerzeit vom Ritzebütteler [[Amtmann]] in Altenwalde abgehaltenen Notgerichtes sowie Besitzrechte an gestrandeten Schiffen und Gütern war, wurde am [[25. Oktober]] [[1586]] der sogenannte „Buxtehuder Receß“ geschlossen.
 
Da es im 16. Jahrhundert ständig Grenzstreitigkeiten zwischen dem Rat der Stadt Hamburg und dem damals zum Erzbistum Bremen gehörenden Kloster Neuenwalde und dem [[Land Wursten]] gab, deren Ursache u.a. die Besetzung der Pfarrstelle zu [[Altenwalde]], des seinerzeit vom Ritzebütteler [[Amtmann]] in Altenwalde abgehaltenen Notgerichtes sowie Besitzrechte an gestrandeten Schiffen und Gütern war, wurde am [[25. Oktober]] [[1586]] der sogenannte „Buxtehuder Receß“ geschlossen.
  
In ihm wird die Grenze zwischen dem [[Ritzebüttel|Amt Ritzebüttel]] und dem Erzstift Bremen am [[Oxstedter Bach]] (Oxter Bach) festgelegt und damit die Zugehörigkeit der fünf Heidedörfer [[Arensch]], [[Berensch]], [[Gudendorf]], [[Holte-Spangen]] und [[Oxstedt]] zu Hamburg festgeschrieben. Ferner umfasst der Vertrag Regelungen über die kirchlichen Verhältnisse zu Altenwalde, das bisher vom Ritzebütteler Amtmann auf dem Altenwalder Kirchhof abgehaltene Notgericht wurde abgeschafft, Verpflichtungen des Döser [[Schultheiß]]en und des Altenwalder Vogtes und die Klosterpflichten der Heidedörfer wurden festgeschrieben.  
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In ihm wird die Grenze zwischen dem [[Ritzebüttel|Amt Ritzebüttel]] und dem Erzstift Bremen am [[Berenscher Grenzstein |Oxstedter Bach]] (Oxter Bach) festgelegt und damit die Zugehörigkeit der fünf Heidedörfer [[Arensch]], [[Berensch]], [[Gudendorf]], [[Holte-Spangen]] und [[Oxstedt]] zu Hamburg festgeschrieben. Ferner umfasst der Vertrag Regelungen über die kirchlichen Verhältnisse zu Altenwalde, das bisher vom Ritzebütteler Amtmann auf dem Altenwalder Kirchhof abgehaltene Notgericht wurde abgeschafft, Verpflichtungen des Döser [[Schultheiß]]en und des Altenwalder Vogtes und die Klosterpflichten der Heidedörfer wurden festgeschrieben.  
  
 
Als weiteres Ergebnis dieses Vertrages wurde im Jahr 1589 auf einer Sanddüne bei Berensch der sogenannte [[Berenscher Grenzstein|Schedelstein]] (Schedelstein = Scheidestein = Grenzstein) aufgestellt. Dieser Stein zeigt das Hamburger sowie das Bremer Wappen und eine in Nordwest-Richtung verlaufende Linie. Südlich von dieser Linie strandende Schiffe fielen in das Hoheitsgebiet des Erzbischofs von Bremen und damit der Wurster Vögte, nördlich davon strandende Schiffe gehörten in den Zuständigkeitsbereich des Amtes Ritzebüttel.
 
Als weiteres Ergebnis dieses Vertrages wurde im Jahr 1589 auf einer Sanddüne bei Berensch der sogenannte [[Berenscher Grenzstein|Schedelstein]] (Schedelstein = Scheidestein = Grenzstein) aufgestellt. Dieser Stein zeigt das Hamburger sowie das Bremer Wappen und eine in Nordwest-Richtung verlaufende Linie. Südlich von dieser Linie strandende Schiffe fielen in das Hoheitsgebiet des Erzbischofs von Bremen und damit der Wurster Vögte, nördlich davon strandende Schiffe gehörten in den Zuständigkeitsbereich des Amtes Ritzebüttel.

Aktuelle Version vom 23. März 2024, 21:58 Uhr

Der Buxtehuder Receß[1] war ein Vertrag zur Abschaffung von Grenzstreitigkeiten.


Geschichte

Da es im 16. Jahrhundert ständig Grenzstreitigkeiten zwischen dem Rat der Stadt Hamburg und dem damals zum Erzbistum Bremen gehörenden Kloster Neuenwalde und dem Land Wursten gab, deren Ursache u.a. die Besetzung der Pfarrstelle zu Altenwalde, des seinerzeit vom Ritzebütteler Amtmann in Altenwalde abgehaltenen Notgerichtes sowie Besitzrechte an gestrandeten Schiffen und Gütern war, wurde am 25. Oktober 1586 der sogenannte „Buxtehuder Receß“ geschlossen.

In ihm wird die Grenze zwischen dem Amt Ritzebüttel und dem Erzstift Bremen am Oxstedter Bach (Oxter Bach) festgelegt und damit die Zugehörigkeit der fünf Heidedörfer Arensch, Berensch, Gudendorf, Holte-Spangen und Oxstedt zu Hamburg festgeschrieben. Ferner umfasst der Vertrag Regelungen über die kirchlichen Verhältnisse zu Altenwalde, das bisher vom Ritzebütteler Amtmann auf dem Altenwalder Kirchhof abgehaltene Notgericht wurde abgeschafft, Verpflichtungen des Döser Schultheißen und des Altenwalder Vogtes und die Klosterpflichten der Heidedörfer wurden festgeschrieben.

Als weiteres Ergebnis dieses Vertrages wurde im Jahr 1589 auf einer Sanddüne bei Berensch der sogenannte Schedelstein (Schedelstein = Scheidestein = Grenzstein) aufgestellt. Dieser Stein zeigt das Hamburger sowie das Bremer Wappen und eine in Nordwest-Richtung verlaufende Linie. Südlich von dieser Linie strandende Schiffe fielen in das Hoheitsgebiet des Erzbischofs von Bremen und damit der Wurster Vögte, nördlich davon strandende Schiffe gehörten in den Zuständigkeitsbereich des Amtes Ritzebüttel.


Quelle

Hermann Borrmann:Zeittafel zur Geschichte des Amtes Ritzebüttel und der Stadt Cuxhaven, Cuxhaven 1977.


Fußnoten

  1. Receß bzw. Rezess entspricht heute in etwa dem Rechtsinstrument eines Vergleiches